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   VGH Hessen, 17.07.1992 - 9 TP 930/92   

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https://dejure.org/1992,5938
VGH Hessen, 17.07.1992 - 9 TP 930/92 (https://dejure.org/1992,5938)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.07.1992 - 9 TP 930/92 (https://dejure.org/1992,5938)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Juli 1992 - 9 TP 930/92 (https://dejure.org/1992,5938)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 1 VwGO
    Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts durch Versendung der Rechtsmittelschrift per Post trotz Kenntnis vom Poststreik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 750
  • MDR 1993, 271
  • NVwZ 1993, 382 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.12.1989 - 5 B 13.89

    Voraussetzungen für die Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1992 - 9 TP 930/92
    Bei Absendung eines Rechtsmittels kurz vor Ablauf der zu wahrenden Frist trifft den Rechtsmittelführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Dezember 1989, 5 B 13.89, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 166 und Beschluß vom 21. Dezember 1987, 3 B 28.87, Buchholz a.a.O Nr. 154).
  • BVerwG, 21.12.1987 - 3 B 28.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1992 - 9 TP 930/92
    Bei Absendung eines Rechtsmittels kurz vor Ablauf der zu wahrenden Frist trifft den Rechtsmittelführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Dezember 1989, 5 B 13.89, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 166 und Beschluß vom 21. Dezember 1987, 3 B 28.87, Buchholz a.a.O Nr. 154).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 9 S 586/90

    Rechtsmitteleinlegung per Telefax

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1992 - 9 TP 930/92
    Daß die Einlegung von Rechtsbehelfen auch dann das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sie durch Telefax erfolgt, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1990, 335).
  • VG München, 12.09.2018 - M 13 S 17.45124

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Fristversäumnis

    Bei einem Rechtsanwalt sind insoweit grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei einem juristischen Laien (vgl. HessVGH, B.v. 17.7.1992 - 9 TP 930/92 - juris Rn. 7 unter Verweis auf BVerwGE 49, 255; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 60 Rn. 9).
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